Rechtssicherheit schaffen, Scheinselbstständigkeit bekämpfen

Im Frühjahr 2017 erfolgte eine Gesetzesänderung des Paragraphen 611a im BGB. Mit dieser will der Gesetzgeber effektiver gegen die Scheinselbstständigkeit vorgehen und mehr Rechtssicherheit schaffen. Was bedeutet die gesetzliche Änderung im Detail? Profitieren Sie als Arbeitnehmer davon? JET Services beantwortet Ihnen die wichtigsten Fragen.

1. Was beinhaltet die Gesetzesänderung?

Im Zuge der Novellierung des AÜGs hat der Gesetzgeber den Paragraphen 611a neu in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingeführt. Die Aufnahme des neuen Paragraphen erfolgte zum 01. April 2017. Erstmalig ist damit der Arbeitsvertrag als eigener Gesetzestyp klar definiert. Der §611a I BGB im Wortlaut:

Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

2. Welches Ziel verfolgt der Gesetzgeber?

Der Gesetzgeber möchte zum einen die Transparenz verbessern und zum anderen die Rechtssicherheit erhöhen. Ferner ist eindeutig geklärt, wenn jemand in Bezug auf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort seiner ausgeübten Tätigkeit weisungsgebunden ist, dann ist er nach der neuen Rechtsprechung Arbeitnehmer. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, welche eindeutigen Kriterien eine Scheinselbstständigkeit definieren.

3. Wann liegt laut §611 BGB eine Scheinselbstständigkeit vor?

Insgesamt gibt es 8 verschiedene Kriterien, wann eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Diese besteht, wenn:

  • Jemand nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten oder seinen Arbeitsort zu bestimmen.
  • Die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt.
  • Zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelmäßig Arbeitsmittel eines anderen nutzt.
  • Die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt werden.
  • Jemand ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist.
  • Die betreffende Person keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die geschuldete Leistung zu erbringen.
  • Leistungen ohne vereinbartes Arbeitsergebnis oder geschuldeten Arbeitserfolg und ohne Gewähr erbracht wurde.
  • Für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr leistet.

4. Welche möglichen Folgen hat eine Scheinselbständigkeit für Arbeitgeber?

Zunächst muss eine Sozialversicherungspflicht nachträglich festgestellt werden. Tritt dieser Fall ein, muss der Arbeitgeber bis zu 4 Jahre rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Außerdem müssen Arbeitgeber sowohl den Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung übernehmen. Des Weiteren droht auch die Nachzahlung von Lohnsteuer und Vorsteuer.

5. Welche Vorteile ergeben sich aus der Festanstellung für Arbeitnehmer?

Mit JET Services haben Sie einen Arbeitgeber an Ihrer Seite, der auf fest angestellte Mitarbeiter setzt. Damit garantieren wir Ihnen absolute Rechtssicherheit. Weitere Vorteile einer Festanstellung bei JET Services für alle Mitarbeiter:

  • Vertraglich garantiertes Einkommen
  • Erhalt einer ordnungsgemäßen Entgeltabrechnung
  • Entrichtung der Steuer durch den Arbeitgeber
  • Versicherung durch den Arbeitgeber bei Unfällen auf dem Weg zum Einsatzort
  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation
  • Gesetzlicher Kündigungsschutz nach der Probezeit
  • Berufliche Aufstiegsmöglichkeiten
  • Weiterentwicklung von Fähigkeiten und Kenntnissen durch Schulungen